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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 4 L 233/01
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 I 1
LSA-KAG § 6 III 1
LSA-KAG § 6 IV
LSA-KAG § 6 V 5
LSA-KAG § 6 VI 1
LSA-KAG § 13a
1. Die Straßenbaumaßnahme ist beendet (§ 6 Abs. 6 Satz 1 LSA-KAG), wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist, frühestens mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 22.04.1999, so muss die Satzung, auf deren Grundlage der beitragsfähige Aufwand verteilt wird, gleichwohl nicht bereits vor dem Entschluss über den Ausbau vorgelegen haben, wenn mit dem Ausbau vor diesem Stichtag begonnen worden ist.

2. Eine "Verbesserung" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG) der Straße ist bereits anzunehmen, wenn sich deren Zustand nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (st. Rspr. des Senats).

3. Der Wegfall nur tatsächlicher Nutzungsmöglichkeiten (hier: Parken auf unbefestigtem Randstreifen) "kompensiert" die Verbeserung mit Auswirkung auf die Beitragspflicht nicht.

Ein Wegfall der "Verbesserung" kann vielmehr nur angenommen werden, wenn es sich bei dem entfallenden Teil um eine hergestellte Teil-Einrichtung gehandelt hat.

4. Soll eine einheitlich ausgebaute Anlage in Abschnitten (§ 6 Abs. 4 LSA-KAG) abgerechnet werden, so muss die Abschnittsbildung durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt (oder durch rechtliche Vorgaben geboten) sein.

5. Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur "pfennig-genauen" Ermittlung des Aufwands (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LSA-KAG) besteht ausnahmsweise nicht, wenn die präzise Kostenermittlung unmöglich oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand möglich wäre (im Anschluss an BVerwG, Urt. 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120-122.83 -, KStZ 1986, 72, zum Erschließungsbeitragsrecht).

Der Ermittlungspflicht ist dann genügt, wenn die Gemeinde die einzelnen Posten des Abschnitts aus der Gesamtrechnung "aufmaßgenau" (nach Längen, Flächen oder Massen) berechnet.

6. Zuschüsse Dritter werden nach § 6 Abs. 5 Satz 5 LSA-KAG nur dann angerechnet, wenn die Finanzzuweisung an die Gemeinde dem Ausbau speziell dieser Verkehrseinrichtung und mit der Möglichkeit ausgereicht worden war, sie auch den Anliegern zu Gute kommen zu lassen.

7. Der Behauptung, durch die Ausbaumaßnahmen seien Schäden an den Häusern entstanden, muss das Gericht nicht nachgehen; denn Schadensersatzansprüche können den Beitragsanspruch nur mindern, wenn der Anlieger mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch aufrechnen kann.

8. Unabhängig davon, ob es sich um eine "atypische Situation", welche als "Härte" i. S. des § 13a LSA-KAG angesehen werden kann, handelt, wenn die Straße nur einseitig bebaut ist und der gegenüber liegende Bereich - durch eine Stützmauer getrennt - keinen Vorteil von dem Ausbau hat, kann der Beitrag nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen den Beitragsbescheid gemindert werden, sondern die evtl. Härte muss in einem besonderen Billigkeitsverfahren (notfalls mit einer Verpflichtungsklage) geltend gemacht werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 4 L 233/01

Datum: 28.02.2005

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau des ersten Abschnitts der Verkehrsanlage "H-Straße" in der Stadt Aschersleben.

Die lediglich einseitig mit Wohngebäuden bebaute Verkehrsanlage "H-Straße" existierte am 03.10.1990 auf einer Länge von 160 m, wovon ein Teil nur als unbefestigter Weg ausgestaltet war. In dem von der Beklagten gebildeten ersten Abschnitt der H-Straße (von der Einmündung der W-Straße bis zum Fußgängerüberweg in Richtung K-Straße) bestand die 2,60 m breite Fahrbahn aus Natursteinpflaster, die wegen zu geringer Frostbeständigkeit und Tragfähigkeit erhebliche Oberflächenschäden aufwies. Die an der nordöstlichen Straßenseite oberhalb der denkmalgeschützten mittelalterlichen Befestigungsanlage gelegene Stützmauer, nach der das Gelände zu dem sich anschließenden "Apothekergraben", einer öffentlichen Grünanlage, stark abfällt, wies erhebliche Schäden auf, was zu einem Abrutschen der Fahrbahn und des unbefestigten Randstreifens führte. Auch der mit Mosaikpflaster hergestellte Gehweg, hatte erhebliche Oberflächenschäden in Form von Verwerfungen und Senken. Das Oberflächenwasser lief in den unbefestigten Randstreifen und versickerte dort ungeregelt. Als Straßenbeleuchtung waren drei Leuchten an Masten mit Freileitungen montiert.

In seiner Sitzung vom 14.02.1995 beschloss der Stadtrat der Beklagten den Ausbau der H-Straße in ihren Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung; unmittelbarer Anlass der Ausbaumaßnahmen war die notwendige Erneuerung der Stützmauer. Gleichzeitig sollte der Ausbau auch den bislang unbefestigten (zweiten) Abschnitt der Verkehrsanlage bis zur Einmündung in die F-Straße umfassen, wobei zusätzlich ein dritter Abschnitt für den Straßenanschluss F-Straße 31 gebildet wurde. Am 21.11.1995 beschloss der Stadtrat der Beklagten zudem, den Ausbau der H-Straße abschnittsweise abzurechnen.

Am 02.10.1996 wurde die Firma ... Straßen- und Tiefbau GmbH nach erfolgter Ausschreibung mit der Bauausführung beauftragt und der Firma ... Elektro der Auftrag für Elektroarbeiten erteilt. Die erteilten Aufträge und die zu Grunde liegende Planung bezog sich jeweils auf die gesamte, nunmehr vorhandene Ausdehnung der H-Straße von der W-Straße bis zur F-Straße.

Im Rahmen der Ausbaumaßnahmen wurde die Fahrbahn des ersten Abschnitts der H-Straße in einer Breite von 3,50 m mit einer Asphaltdeckschicht auf frostsicherem und tragfähigem Unterbau versehen. Der Gehweg erhielt einen frostsicheren Unterbau und wurde mit Betonverbundsteinpflaster befestigt. Die alte Beleuchtungsanlage wurde durch sieben Leuchten ersetzt und die Straßenentwässerung hergestellt. Die baulich unzureichende Stützmauer wurde über Fördermittel der Stadtsanierung neu errichtet, so dass eine Beteiligung der Anlieger an den Baukosten entfiel. Die letzte Unternehmerrechnung des Ingenieurbüros für Elektrotechnik ... ging am 28.04.1999 bei der Beklagten ein. Auf der Grundlage der ihr gelegten Rechnungen errechnete die Beklagte, ausgehend von Gesamtbaukosten für den Ausbau der H-Straße in Höhe von 430.508,05 DM, für den ersten Bauabschnitt der H-Straße einen Kostenanteil von 272.613,04 DM zuzüglich eines Anteils für Fremdfinanzierungskosten von 3.426,28 DM, also insgesamt 276.039,32 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 146 bis 240 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des ... bebauten Grundstücks H-Straße ..., ..., der Gemarkung Aschersleben. Mit Bescheid vom 27.09.1999 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen vom 22.07.1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 16.09.1998, zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 18.340,42 DM heran. Dabei legte die Beklagte für den Ausbau des ersten Abschnitts der Verkehrsanlage nach Abzug des Gemeindeanteils (35%) einen umlagefähigen Aufwand von 179.425,56 DM zu Grunde. Aus dem Verhältnis dieses zu verteilenden Gesamtaufwandes zur Summe der ermittelten Beitragsflächen aller Grundstücke des Abrechnungsgebietes (3.698 m²) ergab sich ein Beitragssatz von 48,51962142 DM/m². Diesen Beitragssatz multiplizierte die Beklagte mit der für das Grundstück der Klägerin ermittelten anrechenbaren Grundstücksfläche ... (Berücksichtigung einer Geschossflächenzahl von 0,8), so dass sich der o. g. Straßenausbaubeitrag ergab.

Mit Schreiben vom 03.10.1999 erhob die Klägerin gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten Widerspruch mit der Begründung, die an sie gerichtete Forderung sei auch anhand des beiliegenden Berechnungsbogens nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hätten sich die Wohnbedingungen für die Anlieger nach der Straßensanierung eher verschlechtert, da die ursprünglich vorhandenen Parkplätze für die Anlieger beseitigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Am 29.06.2000 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben (Az: 2 A 637/00 MD) und diese damit begründet, der angefochtene Bescheid könne nicht auf die Straßenausbaubeitragssatzung vom 22.07.1998 gestützt werden, weil der Ausbau der H-Straße bereits im Jahre 1996 beendet worden sei. Der Zustand der Verkehrsanlage habe den Ausbau auch nicht erfordert. Vielmehr seien die Straßenbaumaßnahmen erst infolge der Sanierung der Stützmauer und der Verlegung von Versorgungsleitungen notwendig geworden. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Aufwand sei überhöht. Die Beklagte habe in der Presse angekündigt, Fördermittel in erheblichem Umfang zur Entlastung der Beitragspflichtigen einzusetzen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es müsse auch bezweifelt werden, dass die Gesamtkosten zutreffend auf die einzelnen Bauabschnitte verteilt worden seien. Hinzu komme, dass bei der Sanierung der Stützmauer erhebliche Schäden an den Gebäuden auf der anderen Straßenseite an der H-Straße entstanden seien. Hierin und in der auf Grund der nur einseitigen Bebauung der H-Straße liegenden atypischen Situation liege eine unbillige Härte, die es gebiete, den festgesetzten Beitrag teilweise zu erlassen. Die Klägerin hat beantragt,

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 27. September 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und vorgetragen, der Zustand der H-Straße sei mangelhaft gewesen. Infolge der Baumaßnahmen sei eine Verbesserung der Anlage eingetreten. Unbeachtlich sei, ob die Straßenbaumaßnahmen Folge der Sanierung der Stützmauer gewesen seien; denn die Stützmauer sei ebenfalls Teil des Straßenkörpers. Ihre Sanierung sei jedoch unter Verwendung von Fördermitteln erfolgt. Die ihr zugeflossenen pauschalen Investitionszuweisungen auf der Grundlage der §§ 14; 15 FAG dürften nur zur Verringerung des von der Gemeinde zu tragenden Anteils eingesetzt werden. Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands seien auch alle beitragspflichtigen Grundstücke berücksichtigt worden. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 13a KAG-LSA komme nicht in Betracht.

Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 25.06.2001 hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage für begründet gehalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sachliche Beitragspflichten für die Baumaßnahmen am ersten Abschnitt der Verkehrsanlage seien nicht entstanden, weil der beitragsfähige Aufwand anhand der vorliegenden Unternehmerrechnungen nicht exakt feststellbar sei. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten setze voraus, dass die tatsächlich entstandenen Kosten anlage- oder abschnittsbezogen feststellbar seien, mit der Folge, dass der damit der Höhe nach voll ausgebildete Beitrag nicht mehr veränderbar sei. An dieser Voraussetzung fehle es; denn die vorliegenden Unternehmerrechnungen bezögen sich sämtlich auf die Gesamt-Baumaßnahmen und dürften der Beitragserhebung nur dort ausnahmsweise zu Grunde gelegt werden, wo die tatsächlichen Verhältnisse bei allen Straßen oder Abschnitten so vollkommen gleich seien, dass trotz der Zusammenfassung der Aufwand für die einzelne Erschließungsanlage sicher und vorteilsgerecht ermittelt werden könne. Ansonsten gelte wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Ausbaubeitragsrecht der Grundsatz der pfenniggenauen anlagebezogenen Kostenermittlung. Eine nur ausnahmsweise zulässige Abrechnung nach Schätzung oder nach Einheitssätzen komme vorliegend nicht in Betracht. Es bestünden etliche tatsächliche Ungleichheiten hinsichtlich der abgerechneten drei "Abschnitte" sowie zusätzlich in Bezug auf den nicht abrechnungsfähigen Kanalbau; denn der Aufwand sei wegen des unterschiedlichen Zustands der Straßenstrecken vor Beginn der Arbeiten weder prozentual noch nach laufenden Metern oder anderweitig durch Schätzung feststellbar. Das Ergebnis der von der Beklagten vorgenommenen Aufteilung der Rechnungspositionen aus den ihr gelegten Rechnungen erfülle nicht die Anforderungen an eine pfennig-genaue Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten; denn die notwendige Anlagebezogenheit sei bei einer solchen nachträglichen Ermittlung regelmäßig nicht mehr gegeben. Eine solche retrospektive Feststellung setze voraus, dass sämtliche Einzelpositionen der Rechnungslegung der jeweiligen Teilstrecke räumlich zugeordnet werden könnten. Das sei regelmäßig bereits deshalb nicht möglich, weil ein etwaig unterschiedlich hoher Aufwand beim Ausbau der verschiedenen Teilstrecken nicht aus den abgerechneten Gesamtpositionen erkennbar sei und der räumliche Bezug der Einzelpositionen - selbst unter Einbeziehung des der Rechnungslegung zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses - fehle. In einem solchen Fall scheitere eine nachträgliche Zuordnung bereits an fehlenden Längenangaben der rechtlich verschiedenen und daher isoliert abzurechnenden Teilstrecken in der Ausführungsplanung und Auftragsvergabe sowie (folgerichtig) der Rechnungslegung. Bei dieser Sachlage lasse sich gegenwärtig auch nicht feststellen, welche anlagebezogenen Fremdfinanzierungskosten Teil des beitragsfähigen Aufwands sein könnten.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.09.2003 die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, sie habe aus den vorliegenden Rechnungen den Aufwand für die einzelnen Abschnitte der Verkehrsanlage exakt ermittelt. Dabei habe sie nicht lediglich eine Schätzung durchgeführt. Vielmehr sei der Aufwand anhand der Schlussrechnung des Baubetriebs Position für Position aufmaßgenau und damit letztlich pfenniggenau auf die einzelnen Abschnitte verteilt worden. Lediglich Allgemeinkosten wie z. B. "Baustelleinrichtung" seien nach dem Verhältnis des beitragsfähigen Aufwands aufgeteilt worden. Einen Rechtsgrundsatz, dass eine Gemeinde bei einer Gesamtvergabe und Gesamtschlussrechnung den Aufwand nicht geltend machen könne, gebe es auch im Ausbaubeitragsrecht nicht.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor, die Schätzung des Aufwands für den ersten Abschnitt sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, den Ausbau der Straße einzeln auszuschreiben und getrennt abrechnen zu lassen. Nun seien bestimmte Kosten räumlich den einzelnen Abschnitten nicht mehr zuordenbar. Aus den Schlussrechnungen der Baufirma sei nicht ersichtlich, dass dort nach Aufmaß abgerechnet worden sei. Die Rechnung beziehe sich ausschließlich auf das entsprechende Angebot. Letztlich habe die Beklagte dem Unternehmer aufgeben müssen, die Abrechnung für jede der hergestellten Straßen zu spezifizieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der angefochtene Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 27. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2000 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, zuletzt geändert durch Gesetz 09.12.2004 [BGBl I 3220 <3223>]).

1. Rechtsgrundlage des Heranziehungsbescheides der Beklagten ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - in der hier anwendbaren Fassung d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), geändert durch Gesetz vom 16.04.1999 (LSA-GVBl., S. 150), in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) - SBS - vom 22.07.1998. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten ist rechtmäßig; sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt Aschersleben vom 16.09.1998 veröffentlicht worden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 28.01.1998).

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der angefochtene Bescheid könne nicht auf die Straßenausbaubeitragssatzung vom 22.07.1998 gestützt werden, weil der Ausbau der H-Straße bereits im Jahre 1996 beendet worden sei. Zwar bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG-LSA i. V. m. § 11 Abs. 1 SBS, dass die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme entsteht. Im Straßenausbaubeitragsrecht ist dies allerdings frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung; denn erst dann ist der entstandene Aufwand feststellbar (OVG LSA, Beschl. v. 19.02.1998 - B 2 S 141/97 -). Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ging die letzte Unternehmerrechnung des Ingenieurbüros für Elektrotechnik ... vom 27.04.1999 am 28.04.1999 bei der Beklagten ein, so dass der beitragsfähige Aufwand erst zu diesem Zeitpunkt feststand. Darüber hinaus setzt das Entstehen der Beitragspflicht voraus, dass der Anteil, den der Abgabenschuldner am beitragsfähigen Aufwand zu tragen hat, auch der Höhe nach feststeht. Dies wiederum macht das Entstehen der Beitragspflicht von einer in einer rechtswirksamen Beitragssatzung enthaltenen Verteilungsregelung abhängig, über die die Beklagte seit dem 17.09.1998, dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 22.07.1998, verfügte, so dass am 28.04.1999 die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.

Die Ausbaumaßnahme der Beklagten bleibt auch nicht deshalb beitragsfrei, weil zum Zeitpunkt des Baubeginns im Jahre 1996 noch keine gültige Satzung vorhanden war; denn das in § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG-LSA normierte Erfordernis, wonach eine Satzung vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme vorliegen muss, gilt aufgrund einer insoweit gebotenen verfassungskonformen Auslegung nur für die Fälle, in denen die beitragsauslösende Maßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 22.04.1999 begonnen wurde (OVG LSA, Urt. v. 17.10.2002 - 2 L 119/01 -, JMBl. LSA 2003, 50; OVG LSA, Beschl. v. 20.12.2004 - 2 M 574/04 -). Eine andere Auslegung würde auch dem aus § 6 Abs. 1 KAG-LSA zu entnehmenden Grundsatz widersprechen, dass die Gemeinden zur Beitragserhebung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.10.2002 - 2 L 119/01 -, a. a. O.).

2. Der erste Abschnitt der Verkehrsanlage "H-Straße" ist durch die Ausbaumaßnahmen der Beklagten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBS verbessert worden.

Eine über die bloße Unterhaltung oder Reparatur einer Straße hinaus gehende Verbesserung liegt nämlich vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 16.12.1999 - A 2 S 335/98 -; Urt. v. 17.04.1999 - A 2 S 13/97 -). Bei dem somit für die Beurteilung, ob eine durchgeführte Ausbaumaßnahme als Verbesserung zu qualifizieren ist, notwendigerweise anzustellenden Vergleich zwischen dem "alten" und "neuen" Zustand der Anlage, ist von dem ursprünglichen und nicht von dem unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme bestehenden Zustand auszugehen, weil anderenfalls jede Unterhaltungsmaßnahme eine beitragsfähige Verbesserung wäre (OVG LSA, Beschl. v. 12.08.2002 - 2 L 121/00 -). Dabei obliegt es der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie sich für eine bloße Instandsetzung einer beschädigten (abgenutzten) Anlage oder für eine Ausbaumaßnahme entschließt, die gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu einer Verbesserung führt. Auch ist die Gemeinde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehindert, beitragsfähige und nicht beitragsfähige Baumaßnahmen (z. B. die Verlegung von Versorgungsleitungen) aus Kostengründen gleichzeitig durchzuführen, soweit sie - wie hier - lediglich den beitragsfähigen Aufwand auf die Beitragspflichtigen verteilt. Insoweit gegebenenfalls sich ergebende Fragen der Zweckmäßigkeit unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier eine Verbesserung der Fahrbahn und des Gehwegs schon deswegen anzunehmen, weil diese Teileinrichtungen einen vorher nicht vorhandenen frostsicheren Unterbau erhalten haben, der zu einer weitaus geringeren Reparaturanfälligkeit der Verkehrsanlage führt. Auch eine für die Nutzung der Anliegergrundstücke vorteilhafte Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt hier vor, weil durch die Baumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße infolge der Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper von drei auf sieben erreicht wird. Durch die erstmalige Anlegung einer Straßenentwässerung durch den Einbau einer Kanalisation mit entsprechenden Straßeneinläufen ist die Verkehrsanlage ebenfalls verbessert worden; denn eine solche Maßnahme stellt sicher, dass das anfallende Oberflächenwasser nicht wie bisher ungeordnet in den Straßenrändern abläuft, sondern durch die Einläufe und den Kanal unmittelbar abgeführt und unterirdisch abgleitet wird. Dadurch wird die ansonsten unvermeidbare Bildung von Pfützen und damit einhergehende Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs vermieden.

Der so begründete Verbesserungsvorteil wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch Nachteile in beitragsrechtlich relevanter Weise kompensiert; insbesondere begründet der Wegfall des unbefestigten Randstreifens als Parkmöglichkeit für die Anlieger keine verkehrstechnische Verschlechterung, die die Verbesserung der H-Straße insgesamt aufhebt. Eine Kompensation, die zum Wegfall einer Verbesserung führt, kommt in Betracht, wenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht. Das ist anzunehmen, wenn sich Verbesserung und Verschlechterung auf dieselbe Einrichtung beziehen. Besteht die Verbesserung in der weiteren funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage, ist eine Verschlechterung möglich, wenn sich diese ebenfalls auf die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage bezieht, d. h., wenn infolge der Schaffung einer neuen Teileinrichtung eine bisher vorhandene Teileinrichtung wegfällt (OVG LSA, Beschl v. 15.11.2002 - 2 M 261/02 -; OVG NW, Urt. v. 21.02.1990 - 2 A 2787/86 -, NVwZ-RR 1990, 643 ff.). Daran fehlt es hier; denn der Randstreifen war zu keiner Zeit als Parkfläche für den ruhenden Verkehr hergestellt oder ausgebaut worden, so dass durch die mit dem Wegfall des unbefestigten Randstreifens verbundene Verbreiterung der Fahrbahn keine Teil-Einrichtung weggefallen ist.

Im Übrigen haben die Anlieger keinen Anspruch auf die Herstellung von Parkflächen vor ihren Grundstücken; denn der Gemeinde steht hinsichtlich der Entscheidung, ob überhaupt und welche Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden, eine weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorliegend ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden.

Schließlich ist die Entscheidung der Gemeinde, den ersten Abschnitt der H-Straße in allen ihren Teileinrichtungen auszubauen, auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Straßenbaumaßnahmen nach Auffassung der Klägerin erst infolge der Sanierung der Stützmauer notwendig geworden seien. Eine Ermessensüberschreitung mit der Folge einer mangelnden Beitragsfähigkeit der entsprechenden Maßnahme könnte allenfalls dann ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn die Anlage ohne sachlich rechtfertigenden Grund, also willkürlich ausgebaut worden wäre. Daran fehlt es, wenn - wie hier - eine die Verkehrsanlage tragende Stützmauer, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - StrG LSA - vom 06.07.1993 (LSA-GVBl., S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2002 (LSA-GVBl., S. 371), zum Straßenkörper gehört, ihre Funktion verloren und dies ein Abrutschen der Fahrbahn und des unbefestigten Randstreifens zur Folge hat. In einem solchen Fall ist weder die Sanierung der Stützmauer noch die anschließende Verbesserung der Teileinrichtungen der Verkehrsanlage sachlich ungerechtfertigt, mit der Folge, dass die angefallenen Kosten der Ausbaumaßnahmen beitragsfähig sind.

3. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, der beitragsfähige Aufwand müsse um Fördermittel reduziert werden.

§ 6 Abs. 5 Satz 5 KAG-LSA bestimmt zwar, dass Zuschüsse Dritter hälftig zur Deckung des Gemeindeanteils verwendet werden können, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat; um Zuschüsse im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich aber nur, wenn diese entweder der Kommune für eine konkrete Ausbaumaßnahme zur Verfügung gestellt wurden (Schmidt, in: Kirchmer/Schmidt/Haack, Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Aufl., § 6 Anm. 5.3.), oder wenn es sich um Zuwendungen Dritter handelt, die den umlagefähigen Aufwand mindern sollen. Diese Voraussetzungen erfüllen schon vom Ansatz her nicht allgemeine, nicht speziell für Straßenbauzwecke vorgesehene Finanzzuweisungen an die Gemeinden. Dies ist z. B. bei Leistungen nach §§ 14; 15 des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - FAG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 01.07.1999 (LSA-GVBl., S. 204), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [165 <Nr. 396>]), der Fall, weil die Gemeinde über die bereit gestellten Finanzmittel frei verfügen kann; ihnen fehlt es bereits an der Qualität einer Zuwendung im beitragsrechtlichen Sinne (Driehaus, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, § 8 RdNr. 383).

4. Auch die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für den ersten Abschnitt der Verkehrsanlage "H-Straße" durch die Beklagte begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zunächst ist der streitgegenständliche erste Abschnitt der H-Straße entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unzulässig gebildet worden; denn die Abschnittsbildung ist anhand des die Örtlichkeit eindeutig wiedergebenden Kartenmaterials klar abgrenzbar. Ein (Straßen-)Abschnitt ist eine Straßenteilstrecke, die vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt ist und der eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg zukommt, d. h. die selbständig in Anspruch genommen werden kann (OVG LSA, Beschl. v. 20.02.2002 - 2 L 112/00 -). Als zur hinreichenden Begrenzung geeignete Merkmale kommen z. B. einmündende Straßen, wie vorliegend die W-Straße und die K-Straße, in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Beklagte von der ihr grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SBS obliegenden Pflicht zur "pfennig-genauen" Kostenermittlung abweichen und - ausgehend von den vorliegenden Gesamtrechnungen - den beitragsfähigen Aufwand für den ersten Abschnitt der H-Straße mit Hilfe gesicherter Rechen- und Erfahrungswerte gesondert berechnen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SBS).

Zwar dürfen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA - soweit nicht die Gemeinde von der Möglichkeit einer Kostenermittlung nach Einheitssätzen Gebrauch macht (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 2 KAG-LSA) - zur Grundlage einer Beitragserhebung nur solche Kosten gemacht werden, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA genannten Maßnahmen tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden, d. h. die für die Durchführung einer solchen Maßnahme an einer bestimmten Verkehrsanlage oder eines Abschnitts eindeutig feststellbar angefallen sind (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht u. a. BVerwG, Urt. v. 13.05.1977 - BVerwG IV C 82.74 -, Buchholz 406.11 [BBauG] § 128 Nr. 18 S. 4 [9]). Im Unterschied dazu muss ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen lässt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat; denn das tatsächliche Entstanden-Sein bestimmter Kosten für eine (oder mehrere) bestimmte beitragsfähige Verkehrsanlagen (Abschnitte) gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für deren Vorliegen die Gemeinde die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast trägt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - BVerwG 4 C 52.76 -, Buchholz 406.11 [BBauG] § 133 Nr. 67 S. 46 [47 ff.]).

Von dem Grundsatz der "pfennig-genauen" Kostenermittlung gibt es jedoch dann eine Ausnahme, wenn eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urt. v . 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120-122.83 -, KStZ 1986, 72) rechtfertigt dieser Umstand allerdings nicht den Schluss, die Gemeinde könne den Aufwand überhaupt nicht geltend machen. Vielmehr stehe ihr in einem solchen Fall eine materiell-rechtliche Schätzungsbefugnis zu. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in der o. g. Entscheidung aus:

"Es gibt Fälle, in denen eine "pfennig-genaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne daß sich deshalb der Schluß rechtfertigte, die Gemeinde könne den Aufwand überhaupt nicht geltend machen. So liegt es z.B., wenn feststeht, daß der Gemeinde etwa Freilegungskosten in einer insgesamt bestimmten Höhe entstanden sind, jedoch ungewiß ist, wie diese Kosten - beispielsweise weil sie (wie hier) für zu Unrecht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßte Einzelanlagen insgesamt in Rechnung gestellt wurden - den einzelnen Anlagen zuzurechnen, d.h. wie die gerade für sie angefallenen Kosten zu ermitteln sind. Für derartige und vergleichbare (Ausnahme-) Fälle muß anerkannt werden, daß das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität dem Grundsatz der "pfennig-genauen" Kostenermittlung eine Grenze setzt und dies dazu führt, daß die Gemeinden dann, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre, berechtigt sind, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Das hat der erkennende Senat bereits in den Urteilen vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - (BVerwGE 68, 249 <253 f.>) und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 124.83 - (Abdruck S. 10 f.) ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Das materielle Recht (§§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG) begründet somit für die in Rede stehenden Ausnahmefälle eine Schätzungsbefugnis der Gemeinden."

Die für das Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätze sind auf das Straßenausbaubeitragsrecht in Sachsen-Anhalt ohne Weiteres übertragbar, da § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA im Wesentlichen wortgleich sind (so schon OVG LSA, Beschl. v. 15.11.2002 - 2 M 279/02 -). Sind die Gemeinden mithin im Ausnahmefall sogar berechtigt, den beitragsfähigen Aufwand zu schätzen, bestehen keine Bedenken, wenn die Gemeinde - wie hier - den Aufwand anhand der vorliegenden Rechnungen der Baubetriebe aufmaßgenau auf die einzelnen Abschnitte verteilt und lediglich Allgemeinkosten wie z. B. "Baustelleneinrichtung" nach dem Verhältnis des beitragsfähigen Aufwands bezogen auf den jeweiligen Abschnitt aufteilt.

Allerdings setzt diese Ermittlungsmethode - wie oben bereits erläutert - voraus, dass eine "pfennig-genaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand durchführbar ist. Der Senat hat keine Zweifel, dass hier von einer derartigen Unmöglichkeit der Aufwandsermittlung auszugehen ist, weil die Beklagte die Baumaßnahmen im ersten Abschnitt der H-Straße mit zusätzlichen Aufwendungen (z. B. Verlegung von Versorgungsleitungen) und der erstmaligen Herstellung des bisher unbefestigten Teils der Verkehrsanlage (zweiter und dritter Abschnitt) verknüpft hat, die nicht straßenausbaubeitragsfähig sind.

Hingegen kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob hinsichtlich der ausgebauten Abschnitte tatsächliche Ungleichheiten bestehen, wenn die Gemeinde - wie hier - jede einzelne Rechnungsposition aus der Gesamtrechnung mit der tatsächlich erbrachten Leistung in dem jeweiligen Abschnitt vergleicht und aufmaßgenau sowie nach Kubikmetern (für den tatsächlichen Bodenaushub), Längen (z. B. Hochborde), Quadratmetern (z. B. Asphaltdeckschicht) oder Stückzahlen (z. B. Leuchten) auf den abzurechnenden Abschnitt verteilt. Dies führte z. B. dazu, dass für die Rechnungsposition 1.3.095 "Boden Fahrbahn lösen" (insgesamt 427,694 m³) aus der Schlussrechnung vom 15.05.1997 der Firma Sickerling Straßen- und Tiefbau GmbH auf den ersten Abschnitt lediglich 289,977 m³ verteilt wurden, während auf den zweiten Abschnitt 110,159 m³ und auf den dritten Abschnitt 1.982,86 m³ entfielen. Angesichts der unterschiedlichen Längen und Ausbauzustände der jeweiligen Abschnitte, deren Urzustand sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nachvollziehen lässt, begegnet diese Kostenlastverteilung keinen offensichtlichen Mängeln; Gleiches gilt für die von der Beklagten in ähnlicher Weise vorgenommene Verteilung der übrigen Rechnungspositionen. Auch die von der Klägerin gerügten Kosten für die Beseitigung von Mauerwerk (Pos. 1.3.020), die im ersten Abschnitt nicht als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt worden ist, macht deutlich, dass die Beklagte tatsächlich auf die einzelnen Abschnitte den Aufwand verteilt hat, der dort jeweils angefallen ist. Schließlich sind die bemängelten Kosten für die Bergung eines Findlings nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen. Den tatsächlichen Ungleichheiten im Ausbau ist mithin gerade durch die Ermittlungsmethode der Beklagten Rechnung getragen worden.

Auch die Tatsache, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Kanalbauarbeiten nicht abrechnungsfähige Kosten entstanden seien, hindert eine Ermittlung des tatsächlichen beitragsfähigen Aufwands für den einzelnen Abschnitt nicht, weil diese Kosten ohnehin nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließen dürfen und auch nicht eingeflossen sind.

Hat die Beklagte mithin den beitragsfähigen Aufwand von 272.613,04 DM für den ersten Abschnitt der H-Straße ermittelt, konnte sie auf dieser Grundlage auch Fremdfinanzierungskosten für die Baumaßnahmen im ersten Abschnitt in Höhe von 3.426,28 DM berechnen; denn auch solche Kosten, d. h. Zinsen für Darlehen, die zur Finanzierung beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen verwandt worden sind, zählen zum beitragsfähigen Aufwand im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA, wenn sie - wie hier - an den durch diese Maßnahme ausgelösten Kreditbedarf anknüpfen (OVG NW, Urt. v. 29.11.1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl. 1990, 311). Dass der Beklagten im Rahmen ihrer Berechnung Fehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden.

5. Schließlich kann die Klägerin der Beitragsforderung nicht entgegenhalten, ihr sei durch die Ausbaumaßnahmen ein Schaden an ihrem Wohngebäude entstanden; denn etwaige Schadensersatzansprüche können den Beitragsanspruch der Beklagten allenfalls dann mindern, wenn die Klägerin mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch aufrechnen könnte (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG-LSA i. V. m. § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - i. d. F. d. Bek. v. 01.10.2002 [BGBl I 3386], berichtigt am 08.01.2003 [BGBl I 61], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.08.2004 [BGBl I 2198 <2208>]). Dies ist hier allerdings offensichtlich nicht der Fall.

Letztlich führt auch der Einwand der Klägerin, in der auf Grund der nur einseitigen Bebauung der H-Straße liegenden atypischen Situation liege eine unbillige Härte, die einen Beitragserlass gebiete, nicht zu einer Herabsetzung der Beitragsforderung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 KAG LSA; denn die von der Klägerin begehrte Billigkeitsentscheidung ist gegenüber der Beitragsfestsetzung ein selbständiger Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids unberührt lässt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 8 RdNr. 48, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.09.1984 - BVerwG 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96 [99], zum Erschließungsbeitragsrecht). Dies hat zur Folge, dass ein Beitragspflichtiger sein Interesse an einer Billigkeitsentscheidung nicht mit einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid, sondern - nach erfolglos gebliebener Antragstellung bei der Gemeinde - nur mit einer auf die Zulassung der Billigkeitsmaßnahme gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen kann (Driehaus, a. a. O., § 8 RdNr. 48, m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidungen über die Vollsteckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO und aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil aus Anlass dieses Falls keine weitere Klärung grundsätzlicher Fragen des Bundesrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weicht der Senat von keiner Entscheidung im Instanzenzug (Bundesverfassungsgericht, Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Bundesverwaltungsgericht) ab, (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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